Mit dem zufrieden zu sein, was man hat, ist wahrer Reichtum (Lao Tseu).
Wir leben immer noch mit Einschränkungen und Auflagen durch die Corona-Epedemie, auch wenn es schon Lockerungen gibt. Wann und wie wir uns alle wieder treffen können, ist unklar. Leider können wir noch keine Mitgliederversammlung abhalten und die Ehrenurkunden für die Jubilare vom Jahr 2020 auf der Veranstaltung aushändigen. Darum werden diese Urkunden mit einem Blumengutschein vom Vorstand direkt zu den Mitgliedern gebracht und übergeben. Sollte jemand nicht anzutreffen sein, erfolgt die Zustellung auf dem Postweg.
Wir möchten im Mai wieder mit MBK Bustouristik verreisen, falls es der Gesetzgeber dann mit seinen Auflagen erlaubt. Geplant ist eine Halbtagesfahrt am Donnerstag, d. 20. Mai 2021, eine gemütliche Schifffahrt auf der Schlei mit anschließendem Kaffeetrinken, Preis 39,50 €. Abfahrt ab 12 Uhr, Rückkehr ca. 18 Uhr. Anmeldungen bei 01608448497 oder 04633-8322 oder 04633-1577. Weiterhin geplant sind folgende Fahrten: Am Sonntag, d. 22.08.2021 MBK Firmenjubiläum und am Samstag, d. 27.11.2021 Grünkohlabend. Näheres demnächst. Anmeldungen ab sofort.
Bei einem Wohnungswechsel muss das Jobcenter die bestehenden Schutzverordnungen mit einbeziehen. Steht für eine Hartz-IV-Bezieherin ein Umzug an, so kann das Jobcenter sie nicht darauf verweisen, Hilfskräfte als Träger oder Fahrer oder Elektriker zu engagieren, um die Kosten an- gemessen zu halten. Die Kosten im Rahmen zu halten, ist zwar grundsätzlich die Pflicht von Bedürftigen. Allerdings gelte das nicht in Zeiten, in den Corona-Schutzverordnungen regeln, dass möglichst wenige Menschen zusammen und Abstand halten, um eine Infektionsgefahr zu reduzieren. Von der Frau darf nicht verlangt werden, mehrere Personen zu beauftragen, die allesamt aus verschiedenen Haushalten und von verschiedenen Arbeitgebern stammen. Bei einem Umzugsunternehmen sei davon auszugehen, dass die Mitarbeitenden regelmäßig miteinander arbeiten – und quasi wie ein Haushalt zu behandeln sind (SG Dortmund, AZ: S 30 AS 4219/20 ER).
Verordnungen und Rezepte länger gültig: Verordnungen für beispielsweise Krankengymnastik oder Logopädie sind seit dem 1. Januar 2021 für 28 Tage gültig statt wie bisher für 14 Tage. Damit ist die bisherige Sonderregelung wegen Corona Normalfall geworden. Hintergrund ist u. a., dass Patientinnen häufig länger als 14 Tage auf einen Ersttermin warten müssen. Die neue Regelung entlastet sowohl Patientinnen als auch Therapieanbieter und Arztpraxen bei der Terminorganisation. Bei „Akutfällen“ kann der Arzt oder die Ärztin bei medizinischer Notwendigkeit einen „dringlichen Behandlungsbedarf“ auf der Verordnung ankreuzen. Dann erfolgt der Therapiebeginn innerhalb von 14 Tagen nach Rezeptausstellung. Sofern weitere Behandlungen medizinisch erforderlich sind, müssen Folgerezepte nicht mehr zur Genehmigung bei den Krankenkassen eingereicht werden.
Mitglieder werben Mitglieder: Getreu dem Motto „Gemeinsam sind wir bärenstark“ nehmen wir ständig neue Mitglieder auf. Der Sozialverband Deutschland e. V. hat in Schleswig-Holstein bereits mehr als 160.000 Mitstreiter*innen. Ziel des Sozialverbands ist es, eine noch stärkere Gemeinschaft von sozialpolitisch interessierten Menschen zu werden.
Der Vorstand vom OV Satrup grüßt Sie alle herzlich und wünscht Ihnen allerbeste Gesundheit!
Erna Anstett-Wünsch
Antworten