Sozialverband OV Satrup: Frühstück mit Corona-Regeln

Freundlichkeit ist eine Sprache, die Taube hören und Blinde lesen können. (Mark Twain)


Das nächste Frühstück findet am Freitag, d. 03. September 2021 um 9 Uhr in der Alten Schule in Satrup statt. Folgende Regeln müssen eingehalten werden: Es besteht immer noch Maskenpflicht, d. h auf dem Weg zum Sitzplatz oder auf den Gängen ist die Maske zu tragen, am Platz muss keine Maske getragen werden.
Genaue Kontaktdaten müssen erhoben werden, um im Infektionsfall Kontakte nachverfolgen zu können. Hygieneregeln sind einzuhalten. Die Teilnehmer müssen vollständig geimpft oder genesen sein oder einen aktuellen negativen Coronatest vorlegen.
Am Sonntag. d. 22. August 2021 feiern wir mit MBK das 16. Firmenjubiläum und fahren zum ??? Überraschung. Für Ihr leibliches Wohl ist gesorgt mit einem ausgiebigen Grillbuffet und Kaffee und Torte am Nachmittag. Es gibt auch etwas Tolles zu gewinnen. Melden Sie sich bitte schnell an. Preis 69,50€. Abfahrt ca. 8,30 Uhr in Flensburg (ca. 9,30 Uhr in Tarp), Rückkehr um ca. 18,30 Uhr. Anmeldungen bitte bei:
E. Anstett-Wünsch (01608448497), R. Christiansen (04633-1577) und R. Voß (04633-8322).
Aktuelle Urteile: Betriebskosten: Rauchmelder. Hat ein Vermieter Rauchmelder gemietet, darf er die Kosten dafür nicht im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Da die Rauchmelder nicht zum Eigentum des Vermieters gehören, dürfen die Kosten nicht auf die Mieter abgewälzt werden. (LG Berlin, 67 S 335/20) Blindengeld im Ausland: Europäische Sozialabkommen gelten nicht nur für Rentenansprüche, sondern auch für andere Sozialleistungen. So kann eine sächsische Rentnerin in Österreich Blindengeld erhalten. Das BGB stellte klar: Ist eine Rentnerin von Sachsen nach Österreich, in einen EU-Mitgliedsstaat, gezogen, bezieht dort Rente aus der Deutschen Rentenversicherung und bleibt weiterhin bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland krankenversichert, dann hat sie Anspruch auf deutsches Blindengeld, wenn sie ihr Augenlicht verliert. Denn bei Geldleistungen aus der Krankenkasse „wegen Krankheit eines Rentners“ gilt nicht das Recht des „Wohnstaates“ sondern das Recht desjenigen Staates, in dem der Krankenversicherer sitzt. (BSG, AZ: B 9 BL 1/20R).
Wenn Sie Probleme mit dem Ausfüllen von Formularen haben, leistet Frau Christiansen Schreibhilfe, Tel.: 04633-1577.
Der Vorstand vom Ortsverband Satrup grüßt alle herzlich, wünscht eine gute Zeit und beste Gesundheit!
Erna Anstett-Wünsch

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